Ablauf der Meldung

Sie wollen melden:

Die Meldung im digitalen Meldeportal des Ausbildungsfonds erfolgt zu Ihrer Authentifizierung und sicheren Datenübermittlung ausschließlich über das Unternehmenskonto auf Basis von ELSTER (Mein Unternehmenskonto (MEIN UK)). Falls Sie noch kein ELSTER-Zertifikat basierend auf einer Steuernummer (Unternehmen) besitzen können Sie es über den nachfolgenden Link beantragen:

https://www.elster.de/eportal/unternehmerorientiert/registrierungsprozess

Nach erfolgter Registrierung für das Unternehmenskonto und Erhalt des Aktivierungslinks von Ihrem Finanzamt müssen Sie sich zunächst einmalig bei Mein UK www.meinuk.de in die Berechtigungssteuerung einloggen und Ihre Datenweitergabe bestätigen.

Erst nach dem Ausloggen rufen Sie bitte unser Meldeportal auf. Dazu klicken Sie hier rechts oben auf „Zum Meldeportal“.

Bitte achten Sie darauf hier ein ELSTER Unternehmenszertifikat basierend auf Ihrer Steuernummer zu verwenden. Das Bund ID Zertifikat für Privatpersonen und das Unternehmenszertifikat basierend auf Ihrer privaten Steuer ID können hier nicht verwendet werden.

Wer meldet:

Steuerberater können für ihre Mandanten melden. Der Steuerberater kann mit dem eigenen Organisationszertifikat jeweils eine Meldung pro Mandant und pro Meldejahr abgeben. Der Bescheid wird im Postfach des ELSTER Unternehmenskontos des Steuerberaters bekanntgegeben oder postalisch an die vom Steuerberater angegebene Adresse des Mandanten versendet.

Privathaushalte die zum Beispiel eine Haushalts-, Garten- oder Pflegehilfe angemeldet haben brauchen das Meldeportal nicht zu bedienen; sie sind von der Geltung des Gesetzes ausgenommen.
Das Gesetz gilt für Unternehmen, die mindestens eine Person sozialversicherungspflichtig beschäftigen. Es handelt sich nur um ein Unternehmen, wenn eine Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen vorliegt. Ob dabei Gewinn erzielt wird ist unerheblich.

Unternehmen und Organisationen mit Betrieb, Betriebsstätte, Betriebsteil, Sitz oder Außenstelle im Land Bremen (nachfolgend unter dem Begriff Unternehmen zusammengefasst) mit mindestens einem sozialversicherungspflichtig Beschäftigten sind gesetzlich zur jährlichen Meldung für den Ausbildungsfonds verpflichtet. Die Meldung für eine oder mehrere unselbständige Betriebsstätten, Außenstellen, Filialen oder Zweigniederlassungen muss gesammelt über Ihre Zentrale oder Ihren Hauptsitz erfolgen.
Im Rahmen Ihrer digitalen Meldung wird festgestellt, ob und in welchem Umfang Ihr Unternehmen vom Gesetz betroffen ist und welche Daten Sie eingeben müssen.

Hinweis zur Dauer des Meldezeitraums für die Ausgleichszuweisung nach § 5 Ausbildungsunterstützungsfondsgesetz:

Durch Änderung des Ausbildungsunterstützungsfondsgesetzes (AusbUFG) sowie der Ausbildungsunterstützungsfondsdurchführungsverordnung (AusbUFDVO) zum 17. bzw. 18. Dezember 2025 wurde der Zeitraum zur Abgabe der jährlichen Meldung der Arbeitnehmerbruttolohnsumme des vorangegangenen Kalenderjahres an die Senatorin für Arbeit, Soziales, Jugend und Integration um einen Monat bis zum 31. März des jeweils laufenden Festsetzungsjahres verlängert (zuvor: 28. Februar). Mit der Verlängerung der Meldefrist hat die Verordnungsgeberin einem vielfach geäußerten Wunsch der Arbeitgeber:innen nach mehr zeitlicher Flexibilität im Verfahren zur Mitteilung der Arbeitnehmerbruttolohnsumme entsprochen.

Eine Anpassung der (bis zum Zeitpunkt der Gesetzesänderung gleichlautenden) Frist zur Beantragung der nach § 5 AusbUFG (unter den dortigen Voraussetzungen) zu gewährenden Ausgleichszuweisung ist hierbei in § 3 Abs. 1 Satz 1 BremAusbUFDVO (bzw. § 5 Abs. 3 Satz 1 AusbUFG) unterblieben, so dass gegenwärtig ein Auseinanderfallen beider Fristen um den Zeitraum von einem Monat vorliegt.

Die Senatorin für Arbeit, Soziales, Jugend und Integration stellt in diesem Zusammenhang ausdrücklich klar, dass eine Trennung der Meldung von Arbeitnehmerbruttolohnsumme und Ausgleichszuweisung nicht beabsichtigt und im digitalen Meldeverfahren über das Meldeportal auch nicht vorgesehen ist. Vielmehr können auch im Jahr 2026 die Mitteilung der Arbeitnehmerbruttolohnsumme und – sofern einschlägig – die Beantragung einer Ausgleichszuweisung nach Maßgabe des § 5 AusbUFG innerhalb ein und desselben Meldevorgangs erfolgen, und zwar im Zeitraum vom 01.01. bis zum 31.03.2026. Die Beantragung einer Ausgleichszuweisung im Zeitraum vom 01.03.2026 bis zum 31.03.2026 wird demgemäß nicht als verfristet zurückgewiesen werden.

Zum Meldeportal

Was wird gemeldet:

Für die Meldung sind die Beschäftigten und Auszubildenden Ihres Unternehmens im Land Bremen heranzuziehen. Melden Sie als Zentrale für eine oder mehrere unselbständige Betriebsstätten, unselbständige Außenstellen, unselbständige Filialen oder unselbständige Zweigniederlassungen sind die Beschäftigten und Auszubildenden Ihres Unternehmens die am Standort im Land Bremen eingesetzt sind heranzuziehen.

Ergänzender Hinweis: Meldung eines Ausbildungsverhältnisses nur einmal für jedes Ausbildungsjahr möglich!

In diesem Zusammenhang weist die Senatorin für Arbeit, Soziales, Jugend und Integration ergänzend auf folgenden Umstand hin:

Jedes Ausbildungsverhältnis kann nur einmal pro Ausbildungsjahr Gegenstand eines Antrags auf Gewährung einer Ausgleichszuweisung sein!

Grundsatz: Zum Zeitpunkt der Beantragung der Ausgleichszuweisung muss das Ausbildungsverhältnis seit mindestens vier Monaten bestehen (§ 5 Abs. 2 Nr. 1 AusbUFG).

Im Jahr 2025 hat die Senatorin für Arbeit, Soziales, Jugend und Integration Meldungen zum Ausbildungsfonds sowie Anträge, die auf die Gewährung einer Ausgleichszuweisung gerichtet waren, im Sinne eines kooperativen Umgangs im ersten Umsetzungsjahr des Ausbildungsunterstützungsfonds auch über den 28. Februar 2025 hinaus entgegen genommen- und im Falle des Vorliegens der in § 5 Abs. 2 Nr. 1 AusbUFG genannten Voraussetzungen positiv beschieden.

Insoweit gilt es nunmehr Folgendes zu beachten:

Sofern verspätet gestellte Ausgleichszuweisungsanträge auf Ausbildungsverhältnisse bezogen waren, deren Beginn nicht mehr im Jahr 2024, sondern bereits im Jahr 2025 (ab 01.01.2025) datierte, können diese Ausbildungsverhältnisse im Rahmen von Meldungen zum Ausbildungsfonds im Festsetzungsjahr 2026 nicht erneut zur Beantragung einer Ausgleichszuweisung herangezogen werden.

Wie wird berechnet:

Die Ausbildungsabgabe (derzeit 0,27 % der Arbeitnehmerbruttolohnsumme) und die Ausgleichszuweisung (derzeit 2.250 Euro pro Auszubildendem) werden jährlich nach den folgenden Formeln berechnet:

Arbeitnehmerbruttolohnsumme des Meldejahres x derzeit 0,27 % = Ausbildungsabgabe

Anzahl der Auszubildenden pro Kopf, die seit mindestens vier Monaten in Ihrem Unternehmen im Land Bremen beschäftigt sind x derzeit 2.250 Euro = Ausgleichszuweisung

Ausgleichszuweisung - Ausbildungsabgabe = Betrag, den Ihr Unternehmen erhält oder einzahlt.

Wenn Ihre Arbeitnehmerbruttolohnsumme im Meldejahr weniger als 135.000 Euro beträgt, können Sie sich im Rahmen der digitalen Meldung von Ihrer Einzahlung in den Ausbildungsfonds befreien lassen.

Eine nicht eingereichte, unvollständige oder fehlerhafte Meldung gilt als Ordnungswidrigkeit und kann mit einer Geldbuße bis zu 500.000 Euro geahndet werden. Es ist daher wichtig, Ihre jährliche Meldung fristgerecht, vollständig und korrekt einzureichen, um Bußgelder zu vermeiden.