FAQ

Fragen zum Meldeportal
Wie lege ich ein Elster Zertifikat an?

Die Meldung im digitalen Meldeportal des Ausbildungsfonds erfolgt zur sicheren Authentifizierung ausschließlich über das Unternehmenskonto auf Basis von ELSTER (Mein Unternehmenskonto (MUK)). Falls Sie noch kein ELSTER-Zertifikat basierend auf einer Steuernummer (Unternehmen) besitzen können Sie dieses nach folgender Anleitung beantragen:
Um die notwendigen Aktivierungsdaten vom Finanzamt zu erhalten müssen Sie sich zunächst im ELSTER Portal online registrieren. Wenn Sie über diesen Link https://www.elster.de/eportal/unternehmerorientiert/registrierungsprozess in das ELSTER Portal gehen klicken Sie unten rechts bitte auf "Weiter", dann gelangen Sie zur Registrierung und können Ihre Daten eingeben. Nach Absendung der online Registrierung erhalten Sie Ihre Aktivierungsdaten per Post vom Finanzamt.

Weitere Informationen zum Unternehmenskonto gibt es hier:
https://info.mein-unternehmenskonto.de/#Startseite

Was ist MEIN UNTERNEHMENSKONTO (Mein UK)?

Mit Mein Unternehmenskonto haben Sie die Möglichkeit, digitale Verwaltungsleistungen verschiedenster Behörden über einen deutschlandweit einheitlichen Zugang zu nutzen. Das staatlicherseits bereitgestellte Nutzerkonto mit integriertem Postfach für Mitteilungen und behördliche Bescheide ist speziell für Organisationen entwickelt worden, die wirtschaftsbezogene Verwaltungsleistungen benötigen. Damit nur identifizierte und authentifizierte Organisationen Zugriff zu digitalen Verwaltungsleistungen erhalten, kommt über Mein Unternehmenskonto die bewährte ELSTER-Technologie jetzt auch außerhalb der Steuerverwaltung zum Einsatz. Weitere Infos zu Mein Unternehmenskonto erhalten Sie hier: https://info.mein-unternehmenskonto.de/allgemeines/

Kann ich meine Meldung durch meinen Steuerberater durchführen lassen?

Steuerberater können nicht für Ihre Mandanten melden, da die digitale Meldung mit dem eigenen ELSTER Organisationszertifikat des Unternehmens erfolgen muss. Eine Mandatierungslösung ist aktuell leider noch nicht realisiert.

Was passiert, wenn ich versehentlich eine falsche Meldung verbindlich absende?

Wir können keine Löschungen einer Meldung vornehmen, da aufgrund der verbindlichen Absendung des Antrages automatisch Bescheide erzeugt werden. In diesem Fall muss ein Änderungsbescheid nach einer vorgelegten Änderungsmeldung erfolgen.

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Fragen zur Verfahrensabwicklung

Frage: Wie ist der Ablauf?

Antwort: Ab dem Jahr 2025 führen die Unternehmen und Organisationen jährlich im Zeitraum vom 01.01. bis zum 28.02. ihre Meldung über das digitale Meldeportal durch. Nach der Übermittlung und ggf. Prüfung ihrer Meldung erhalten diese einen Bescheid, der digital im Postfach des Unternehmenskontos bekanntgegeben wird. Hier werden der einzuzahlende Betrag oder der Auszahlbetrag mitgeteilt. Der Ablauf ist ausführlich unter dem Reiter „So funktioniert der Ausbildungsfonds dargestellt.“

Frage: Wann ist die erste Zahlung fällig?

Antwort: Die Zahlung ist mit einer Frist von 7 Tagen nach Erhalt des digitalen Bescheides fällig. Eine etwaige Auszahlung erfolgt im vierten Quartal des Jahres bis spätestens 15. Dezember.

Frage: Wenn ich von der Abgabe befreit bin, kann ich dennoch die Ausgleichszahlung erhalten?

Antwort: Wenn Ihr Unternehmen von der Ausbildungsabgabe befreit ist, können Sie keine Ausgleichszuweisung erhalten.

Frage: Was ist eine Ordnungswidrigkeit?

Antwort: Eine nicht eingereichte, unvollständige oder fehlerhafte Meldung gilt als Ordnungswidrigkeit und kann daher mit einer Geldbuße bis zu 500.000 Euro geahndet werden kann.

Frage: Was ist eine „Prüfung des Einzelfalls“?

Antwort: Die zuständige Stelle prüft die ihr von dem Arbeitgeber übermittelten Daten auf Richtigkeit und Vollständigkeit. Sie ist befugt, von dem Arbeitgeber geeignete Nachweise zu fordern und im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen weitere Daten abzufragen und diese zu verarbeiten.

Die Nachweise sind der zuständigen Stelle innerhalb von 30 Tagen nach Anforderung zu übermitteln. Sämtliche Nachweise sind vom Arbeitgeber in pseudonymisierter Form zu übermitteln, dürfen also keine personenbezogenen Daten Dritter, wie zum Beispiel Auszubildender oder sonstiger Beschäftigter enthalten.

Berechnungsgrundlagen

Frage: Wie werden die Abgaben und Erstattungen berechnet?

Antwort: Die Ausbildungsabgabe (unsere Forderung) nach §11, AusbUFG umfasst den vom Senat beschlossenen prozentualen Anteil der Arbeitnehmerbruttolohnsumme aller ihrer Beschäftigten (gemäß §10, Abs. 3, AusbUFG). Die Ausgleichszuweisung (ihr Guthaben) umfasst einen ebenfalls vom Senat beschlossenen Betrag pro Auszubildenden (§ 1, RVO Nr. 73 (AusbEFEwVO) in Verbindung mit § 5 AusbUFG). Forderung und Guthaben werden noch während der elektronischen Antragsstellung im Meldeportal miteinander verrechnet und in einer Summe in Ihrem Bescheid dargestellt.

Frage: Wie ist die Bagatellgrenze zu verstehen?

Antwort: Die Höhe der Bagatellgrenze wird vom Senat per Rechtsverordnung festgelegt. Die jeweils gültigen Werte finden Sie in der Rechtsverordnung Eckwerte.
Die Meldung im Meldeportal muss auch im Falle der Unterschreitung der Bagatellgrenze erfolgen. Liegt die Arbeitnehmerbruttolohnsumme der Beschäftigten des Unternehmens im Land Bremen unterhalb dieser Grenze, wird dies bei der Meldung angezeigt und das Unternehmen kann von Abgabe und Ausgleichszahlung ausgenommen werden. Bitte beachten Sie, dass Sie bei Befreiung von der Entrichtung der Ausbildungsabgabe weder Maßnahmen nach § 4 AusbUFG noch eine Ausgleichszuweisung in Anspruch nehmen können. Sollten Sie diese in Anspruch nehmen wollen, schicken Sie Ihre reguläre Meldung im Meldeportal ab.

Frage: Wo finde ich ein Beispiel für die Berechnung der Ausbildungsabgabe und der Ausgleichszuweisung?

Antwort: Unter dem Menüpunkt „So funktioniert der Fonds“ finden Sie hier auf der Website die aktuelle Berechnungsgrundlage sowie drei Fallbeispiele.

Frage: Wer entscheidet über die Höhe der Ausbildungsabgabe und der Ausgleichszuweisung?

Antwort: Ein breit besetzter Verwaltungsrat steuert die Ausgestaltung des Ausbildungsfonds im Rahmen der Vorgaben des Gesetzgebers. Der Verwaltungsrat besteht aus den Kammern, Sozialpartner:innen, dem Senat und dem Magistrat Bremerhaven. Weitere Informationen zum Verwaltungsrat finden Sie unter § 9 und § 10, AusbUFG

Frage: Woher weiß ich, ob ich eine Erstattungszahlung erhalten werde?

Antwort: Im Meldeportal werden Sie aufgefordert Ihre Daten einzugeben. Ihre Eingaben werden sofort saldiert und Sie erhalten eine Vorschau auf das zu erwartende Guthaben bzw. unsere Forderung. Die Zusammenfassung Ihrer eingegebenen Daten steht Ihnen einmalig nach dem Absenden Ihrer Meldung als Download zur Verfügung. Bitte laden Sie sich das PDF-Dokument herunter. Dies dient der Bestätigung Ihres Meldungseingangs.

Frage: Was beinhaltet die Arbeitnehmerbruttolohnsumme?

Antwort: Die Arbeitnehmerbruttolohnsumme ist die Summe aller Arbeitslöhne, die ein Arbeitgeber für die bei ihm beschäftigten im Land Bremen tätigen Personen zahlt, siehe §11 Abs. 3 AusbUFG. Die Bruttolöhne der Auszubildenden des Meldejahres sind Bestandteil der zu meldenden Arbeitnehmerbruttolohnsumme.
Bei Nacht-, Wochenend- und Feiertagszuschlägen handelt es sich um wiederkehrende Zahlungen, die folglich zum Arbeitslohn gezählt werden. Ein tarifliches 13. und 14. Monatseinkommen sowie betriebliche Zahlungen mit gleichem Charakter (zum Beispiel Weihnachtsgeld, Jahressonderzahlung), Urlaubsabgeltungen und Abfindungen, die für die Beendigung des Arbeitsverhältnisses gezahlt werden, gehören nicht zum Arbeitslohn. Weitere Erläuterungen zur Arbeitnehmerbruttolohnsumme entnehmen Sie bitte §10 Abs. 3 AusbUFG.

Welche Arbeitgeber:innen müssen melden?

Frage: Wer muss melden?

Antwort: Unternehmen und Organisationen mit Betrieb, Betriebsstätte, Betriebsteil, Sitz oder Außenstelle im Land Bremen (nachfolgend unter dem Begriff Unternehmen zusammengefasst) mit mindestens einem sozialversicherungspflichtig Beschäftigten sind gesetzlich zur jährlichen Meldung für den Ausbildungsfonds verpflichtet.

Die Meldung für eine oder mehrere unselbständige Betriebsstätten, Außenstellen, Filialen oder Zweigniederlassungen muss gesammelt über deren Zentrale oder deren Hauptsitz erfolgen.

Im Rahmen der digitalen Meldung wird festgestellt, ob und in welchem Umfang das jeweilige Unternehmen vom Gesetz betroffen ist.

Frage: Wie ist der Unternehmensbegriff definiert?

Antwort: Das Gesetz gilt für Unternehmen und Organisationen, die mindestens eine Person sozialversicherungspflichtig beschäftigen. Allerdings handelt es sich nur um ein Unternehmen, wenn eine Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen vorliegt. Ob dabei Gewinn erzielt wird ist unerheblich.

Frage: Müssen Religionsgemeinschaften, Parteien, Vereine und Verbände melden?

Antwort: Alle Unternehmen und Organisationen im Land Bremen mit mindestens einer sozialversicherungspflichtig beschäftigten Person sind zur jährlichen digitalen Meldung verpflichtet. Allerdings handelt es sich nur um ein Unternehmen, wenn eine Tätigkeit gewerblich ausgeübt wird, also die Absicht zur Erzielung von Einnahmen vorliegt. Ob dabei Gewinn erzielt wird ist unerheblich.

Unternehmen sind also nur für einen eventuell vorliegenden gewerblichen Teil, für den diese auch Ihre Lohnsteueranmeldung der Beschäftigten an ihr Finanzamt abgeben, zur Meldung verpflichtet.

Wenn die gemeldete Arbeitnehmerbruttolohnsumme für diesen gewerblichen Teil unter 135.000€ liegt kann das Unternehmen im Verlauf der digitalen Meldung auf Antrag von der Teilnahme am Ausbildungsunterstützungsfonds ausgenommen werden.
Wenn in dem Unternehmen der gewerbliche Teil in einem erheblichen Umfang nicht gewinnorientiert arbeitet, kann das Unternehmen im digitalen Antragsverfahren besondere Umstände des Einzelfalls wie hier einer übermäßigen Belastung geltend machen. Diesen Umstand muss das Unternehmen im Antragsverfahren auf geeignete Weise nachweisen. Das Unternehmen kann dann unter Umständen ganz oder teilweise von der Abgabe befreit werden.

Fragen zu Auszubildenden

Frage: Gilt der Ausbildungsfonds für alle Verträge die wir mit Auszubildenden geschlossen haben?

Antwort: Der/ die Auszubildende muss sich seit mindestens vier Monaten zum Zeitpunkt der Meldung vom 01.01.-28.02. in einem Ausbildungsverhältnis in Ihrem Unternehmen, Ihrer Organisation befinden. Die Auszubildenden müssen sich im aktuellen Ausbildungsjahr befinden und es muss ein gültiger Ausbildungsvertrag bestehen. Zum Beispiel: Auszubildende des Ausbildungsjahres 2024/2025 werden in 2025 im Meldeportal für das Meldejahr 2024 gemeldet. Näheres entnehmen Sie bitte §5 Abs. 2 Ziffer 1 AusbUFG.
Die Ausgleichszuweisung wird höchstens einmal pro Ausbildungsverhältnis und Ausbildungsjahr gewährt. Beispielsweise können Auszubildende deren Ausbildung in Ihrem Unternehmen am 01.11. des jeweiligen Meldejahres begonnen hat, am 28.02. des Folgejahres gemeldet werden. Auszubildende, die im vorangegangenen Ausbildungsjahr ihre Ausbildung abgeschlossen haben, können nicht gemeldet werden.

Frage: Wie verhält sich die Berechnung der Abgabe, wenn ein Unternehmen Umschüler beschäftigt, die über Bildungsträger/Akademien eingestellt werden? Sind diese dann genauso wie eigene Auszubildende anrechenbar?

Antwort: Zur Entrichtung der Ausbildungsabgabe auf Basis der Arbeitnehmerbruttolohnsumme ist derjenige Arbeitgeber verpflichtet, der den Lohn zahlt und mit dem der Arbeitsvertrag geschlossen ist; dies gilt auch für Anstellungsverhältnisse mit Umschüler:innen.
Umschulung ist zwar eine Form der Berufsbildung, aber keine Ausbildung im Sinne des Berufsbildungsgesetzes (BBiG) und damit des AusbUFG. Für Umschulungsverhältnisse kann die Ausgleichszuweisung daher nicht beantragt werden.
Umschulungen werden in der Regel über das SGB II /III und nicht über das Unternehmen finanziert.

Frage: Betrifft der Ausbildungsfonds auch dual Studierende, die kein ausbildungsintegriertes, sondern ein praxisintegriertes duales Studium absolvieren?

Antwort: Die Voraussetzung für den Ausbildungskostenausgleich sind in § 5 Abs. 1 AusbUFG definiert:
„Ein Ausbildungskostenausgleich wird durch Ausgleichszuweisung für Ausbildungen nach dem Berufsbildungsgesetz, nach der Handwerksordnung, nach den einschlägigen Vorschriften zur berufsfachlichen Ausbildung von Beamtinnen und Beamten im Sinne von § 1 des Bremischen Beamtengesetzes und nach der Verordnung über die Berufsausbildung in der Seeschifffahrt gewährt.“

Im Sinne des § 5, Abs. 1 wird daher für Studierende, die duale Studiengänge absolvieren, in keinem Fall eine Ausgleichszuweisung gewährt. Bitte beachten Sie, dass dual Studierende zu den sozialversicherungspflichtig Beschäftigten gehören und deren Arbeitslohn entsprechend mit ihrer Arbeitnehmerbruttolohnsumme gemeldet werden muss.

Branchenspezifischer Ausgleichfonds

Frage: Was ist ein branchenspezifischer Ausgleichsfonds?

Antwort: Es handelt sich um einen branchenspezifischen Ausgleichsfonds, wenn er gesetzlich oder tarifvertraglich eingerichtet worden ist, und für alle Betriebe der Branche Gültigkeit hat und im Land Bremen Anwendung findet. §2, Abs. 4, AusbUFG

Frage: Wie kann ich die Anbindung an einen branchenspezifischen Ausgleichsfonds nachweisen?

Antwort: Der Nachweis der Bindung an einen branchenspezifischen Ausgleichsfonds kann zum Beispiel über einen Festsetzungsbescheid oder der Nachweis einer Mitgliedschaft und/oder Zahlungsnachweis erfolgen, aus denen der Bezug zu dem jeweiligen branchenspezifischen Ausgleichsfonds und den davon erfassten Beschäftigten eindeutig hervorgeht, siehe auch §2 Abs. 4 Nr. 1 AusbUFG.

Frage: Werden Gesundheitsberufe, die nicht ausschließlich dem Bereich Pflege zuzuordnen sind, z.B. „die Gesundheit Nord“ von dem Ausbildungsunterstützungsfonds betroffen sein?

Antwort: Wenn Sie für über 50% der bei Ihnen beschäftigten Personen an einen branchenspezifischen Ausgleichsfonds gebunden sind Sie von der von der Anwendung des Gesetzes ausgenommen.
Im Rahmen Ihrer Meldung im digitalen Meldeportal werden Sie aufgefordert aussagekräftige Nachweise für Ihre Bindung an einen branchenspezifischen Ausgleichfonds hochzuladen. Nähere Ausführungen dazu finden Sie unter §2, Abs. 4, Nr. 1 AusbUFG.

Frage: Stimmt es, dass Unternehmen aus der Baubranche von der Teilnahme am Ausbildungsfonds ausgeschlossen sind?

Antwort: In der Bauwirtschaft wurde von den Tarifpartnern die branchenweite Finanzierung der Berufsausbildung eingeführt. Seitdem führen die dort beteiligten Bauunternehmen einen tariflich festgelegten Beitrag an SOKA-BAU ab. Wenn Sie für über 50% der bei Ihnen beschäftigten Personen an diesen Ausgleichsfonds gebunden sind, sind Sie von der von der Anwendung des Gesetzes ausgenommen.
Im Rahmen Ihrer Meldung im digitalen Meldeportal werden Sie aufgefordert aussagekräftige Nachweise für Ihre Bindung an diesen branchenspezifischen Ausgleichfonds hochzuladen. Nähere Ausführungen dazu finden Sie unter §2, Abs. 4, Nr. 1 AusbUFG.

Frage: Was muss ich melden wenn ich für bis zu 50% meiner Angestellten an einen branchenspezifischen Ausgleichsfonds gebunden bin?

Antwort: Die Arbeitnehmerbruttolöhne der Personen, die von diesem branchenspezifischen Ausgleichsfonds erfasst sind brauchen nicht gemeldet zu werden. Im Rahmen Ihrer Meldung im digitalen Meldeportal werden Sie aufgefordert aussagekräftige Nachweise für den Umfang Ihrer Bindung an diesen branchenspezifischen Ausgleichfonds hochzuladen. Nähere Ausführungen dazu finden Sie unter §11, Abs. 3 AusbUFG.